Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 56
§ 56 – Ausschließlichkeit
Ausschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt.
Kurz erklärt
- Ausschließlichkeit bedeutet, dass eine Körperschaft nur bestimmte Zwecke verfolgt.
- Diese Zwecke müssen steuerbegünstigt sein.
- Die Zwecke sind in der Satzung der Körperschaft festgelegt.
- Die Körperschaft darf keine anderen, nicht steuerbegünstigten Ziele verfolgen.
- Dies ist wichtig für den Erhalt von Steuervergünstigungen.